Satzungen

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Pistolenschützenverein Neustadt in Sachsen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name „Pistolenschützenverein Neustadt in Sachsen e.V.“

2. Er hat den Sitz in Neustadt in Sachsen.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

– die Pflege und Förderung des Schießsports nach den Regeln des Deutschen Sportbundes

– die Pflege und Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit.

2. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4. Die Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig. Ihnen werden auf Antrag lediglich die im Interesse des Vereins erwachsenden Auslagen erstattet.

5. Bei Auflösung des Vereins oder der Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neustadt in Sachsen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft in anderen Institutionen

1. Der Verein ist Mitglied im Sächsischen Schützenbund e.V. (SSB) und im Kreissportbund (KSB), damit mittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes e.V. (DSB) und des Landessportbundes Sachsen e.V. (LSB), deren Satzungen, Ordnungen und Organbeschlüsse für ihn verbindlich sind.

2. Über die Mitgliedschaft zu weiteren Verbänden, Vereinen oder Arbeitsgemeinschaften entscheidet der Vorstand.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat aktive Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

2. Zum Ehrenmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden, wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Die Funktionen als Präsident, Vizepräsident, Schatzmeister oder Sportleiter können als Ehrenfunktionen zuerkannt werden.

3. Vereinsmitglieder, die dem Schützenverein mindestens 25 Jahre als Mitglied angehören, werden zum Beginn des Jahres zu Ehrenmitgliedern ernannt, in dem sie das 75. Lebensjahr vollenden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung des Vereins.

2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

3. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen diese Satzung, gegen Beschlüsse der Vereinsorgane oder gegen die allgemeinen Interessen des Schützenwesens verstoßen hat. Der Ausschluss ist auch zulässig, wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages oder der Umlage um mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der dem Mitglied vorher eine angemessene Frist zur Äußerung gibt. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung schriftlich innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Ausschlussentscheidung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

4. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt,

– an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, Wahl- und Stimmrechts teilzunehmen, wobei das Wahl- und Stimmrecht ab vollendetem 16. Lebensjahr besteht.
– den Schießsport zu betreiben und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet,

– die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten.
– den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag und etwaige Umlagen zu bezahlen.
– die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins geschädigt oder der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten

§ 9 Organe

1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 10 Der Vorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus drei, höchstens aus fünf Personen. Der
Gesamtvorstand ist auch Vorstand im Sinne § 26 BGB.

2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für

– die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
– die Aufstellung der Jahresberichte und des Rechnungsschlusses.
– die Festlegung der Veranstaltungen des Vereins und deren Vorbereitung.
– die Wahrnehmung aller Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben oder die ihm die Mitgliederversammlung überträgt.

3. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes bestimmen die Vorstandsmitglieder selbst. Der Vorstand wird durch jeweils zwei
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

4. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so findet die Nachwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen statt.

5. Der Präsident beruft die Vorstandssitzungen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von einer Woche ein und leitet sie. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Der Vorstand ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

1. Das oberste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung, die jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres bis zum 31. März stattfindet.

2. Bei Bedarf können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden. Weitere Mitgliederversammlungen sind innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies von der Hälfte der Vorstandsmitglieder oder einem Viertel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.

3. Die schriftliche Einladung erfolgt durch den Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von vier Wochen.

4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Präsidenten, bei Verhinderung dem Vizepräsidenten. Soweit diese nicht zur Verfügung stehen, kann die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter wählen.

5. Der Mitgliederversammlung obliegt

– die Festlegung des Jahreshaushaltsplanes.

– die Entgegennahme der Jahresberichte einschließlich des Rechnungsabschlusses und des Kassenprüfungsberichts.

– die Entlastung des Vorstandes.

– die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen.

– die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes.

– die Wahl der Kassenprüfer.

– die Entscheidung über Satzungsänderungen oder Satzungsneufassung.

– die Entscheidung über die Auflösung des Vereins.

– die Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitglieds.

– die Entscheidung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt wurde.

– die Wahrnehmung alles sonstigen Aufgaben, die sich durch diese Satzung ergeben.

6. Anträge zur Mitgliederversammlung, die zu einem eigenen Tagesordnungspunkt führen, müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung beim Präsidenten eingehen.

7. Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

8. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist einer Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 12 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand
angehören.

2. Die Kassenprüfer haben nach Ende des Geschäftsjahres die Kassenführung einschließlich der Belege zu prüfen und über das Ergebnis der
Mitgliederversammlung zu berichten. Der Prüfungstermin ist mit dem Schatzmeister abzustimmen. Bei vermuteten Unregelmäßigkeiten können auch unangekündigte Kassenprüfungen durchgeführt werden.

§ 13 Wahlen und Abstimmungen

1. Wahlen und Abstimmungen finden grundsätzlichen offen statt. Auf Antrag eines Mitgliedes wird geheim abgestimmt.

2. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Sitzungsleiter zu ziehende Los.

3. Beschlüsse oder Organe werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder gesetzlich keine anderen Mehrheiten vorgeschrieben sind, mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Mehrheit der auf „Ja“ oder „Nein“ lautenden Stimmen) gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

4. Satzungsbeschlüsse können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren Tagesordnung die Auflösung zur Entscheidung stellt. Der Beschluss zur Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Zur Verschmelzung des Vereins gelten diese Bestimmungen ebenso.

2. Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn sich mindestens sieben Mitglieder zur Weiterführung des Vereins entschließen.

§ 15 Funktionsbezeichnungen

1. Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung in männlicher Form gewählt sind, werden im allgemeinen Sprach- und Schriftgebrauch in der jeweils zutreffenden weiblichen oder männlichen Form verwendet.

§ 16 Inkrafttreten

1. Diese Satzung tritt im Innenverhältnis mit einer Beschlussfassung, im Außenverhältnis mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister, in Kraft.

Neustadt in Sachsen, den 30.03.2015

Beitragsordnung

§ 1 Inhalt

1. In der Beitragsordnung sind die obligatorischen Beiträge der Mitgliederversammlung zur Aufrechterhaltung des Vereins geregelt. Die obligatorischen Beiträge umfassen:

a. die einmalige Eintrittsgebühr
b. den jährlichen Mitgliedsbeitrag

§ 2 Eintrittsgebühr

1. Die Eintrittsgebühr ist einmalig nach bestätigter Aufnahme durch den Vorstand an den Verein zu entrichten. 

2. Sie beträgt:

a. für Mitglieder bis 21 Jahre 100 EUR

b. für Mitglieder älter als 21 Jahre 150 EUR 

3. Bei Austritt aus dem Verein wird die Eintrittsgebühr nicht zurückgezahlt. 

§ 3 Mitgliedsbeitrag

1. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich als Jahresbeitrag zu entrichten.

2. Er beträgt:

a. für Mitglieder bis 21 Jahre 75 EUR

b. für Mitglieder älter als 21 Jahre 150 EUR

§ 4 Zahlungsweise

1. Die Eintrittsgebühr ist unmittelbar nach der Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand durch Überweisung zu begleichen.

2. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis 15. Januar für das laufende Jahr zu überweisen.

3. Eine Ratenzahlung ist auf Antrag vom Vorstand zu bestätigen

§ 5 Beitragsermäßigung und Beitragsbefreiung

1. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auch die Aufnahme von Mitgliedern mit verminderter oder auch ohne Eintrittsgebühr beschließen.

2. Bei Härtefällen kann der Vorstand auch die Zahlung eines geminderten Beitrages beschließen. Dies muss von dem betreffenden Mitglied bis zum 31.12. des Vorjahres unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt werden. Der Beschluss gilt jeweils nur für ein Jahr.

3. Ehrenmitglieder sind von allen Beitragszahlungen befreit.

§ 6 Stichtag für die Beitragsklasse

1. Entscheidend für die Beitragsklasse ist das Alter am 01.01. des jeweiligen Jahres.

§ 7 Inkrafttreten

1. Die Beitragsordnung tritt nach Beschlussfassung zur Mitgliederversammlung am 24.03.2023 in Kraft.